Die Kapitalertragsteuer gibt es in Deutschland seit 2009. Seit diesem Zeitpunkt fließen Kapitalerträge nicht mehr zwingend in das zu versteuernde Einkommen ein. Doch wie funktioniert die Besteuerung mit der Abgeltungssteuer.
Die Kapitalertragsteuer!
Die Kapitalertragsteuer ist entgegen der landläufigen Meinung keine eigene Steuerart. Es handelt sich hierbei um eine Unterart der Einkommensteuer. Die Kapitalertragsteuer wird auch Abgeltungssteuer genannt. Die unterschiedlichen Namen beschreiben sowohl den Grund als auch die Wirkung der Kapitalertragsteuer.
Die Besteuerung!
Mit der Kapitalertragsteuer besteuert der Gesetzgeber den Ertrag aus Kapitalvermögen. Der Ertrag ist somit das mehr oder auch der Gewinn aus Kapital. Bei den Erträgen kann es sich um Veräußerungsgewinne, Zinsen, Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen aber auch andere Erträge aus dem Kapital handeln.
Der zweite Name „Abgeltungssteuer“ kommt daher, dass die Steuer mit Einbehalt der Steuer abgegolten ist. Das heißt, sollte bei Ausschüttung von der auszahlenden Stelle (Bank / Broker) bereits die Kapitalertragsteuer einbehalten worden sein. Müssen diese Erträge nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sie können aber angegeben werden, der Vorteil, sollte der persönliche Steuersatz unter 25 % liegen, wird die Steuer erstattet.
Der Steuersatz!
Der Steuersatz für die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag und eventuell 8 % oder 9 % Kirchensteuer. Wenn der persönliche Steuersatz über 25 %, dann ist die Kapitalertragsteuer günstiger. Wenn er darunter liegt, dann wird der persönliche Steuersatz angewendet. Das hat den Vorteil, dass nur maximal 25 % Steuer anfallen.
Der Freibetrag!
Der Freibetrag Kapitalerträge beläuft sich auf 801 € bei Singles und 1.602 € bei verheirateten. Bis zu diesem Betrag sind alle Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei, da sie unter dem Sparerpauschbetrag liegen. Das bedeutet zudem, dass erst ab 801,01 € steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Von Seiten der Broker und Banken werden die Steuern ab 801 € einbehalten und direkt abgeführt.
Werbungskosten!
Bei den Kapitalerträgen sind keine Werbungskosten abzugsfähig. Oft liest man, dass Reisekosten, Literatur oder sonstiges als „Betriebsausgaben“ angesetzt werden können. Hier liegen die Fehler schon offensichtlich im Verständnis. Bei Kapitalvermögen handelt es sich, um private Vermögensverwaltung diese sind als Überschusseinkünfte mit den Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln. Der so erzielte Überschuss ist steuerpflichtig.
Bei Kapitalerträgen sind die Werbungskosten jedoch auf den Sparerpauschbetrag begrenzt. Es spielt keine Rolle, ob man mehr oder weniger an Werbungskosten hat. Es sind immer die 801 € (1.602 €) abziehbar. Das bedeutet ein Abzug von Depotgebühren ist ebenfalls nicht möglich. Die Ordergebühren sind jedoch als Anschaffungskosten anzusetzen und wirken sich erst bei der Veräußerung aus. Dasselbe gilt für Veräußerungskosten.
Sonderfälle!
Bei P2P-Krediten wurde meist keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Zum einen liegt das daran, das z. B. Mintos, TWINO oder Bondora ihren Sitz nicht in Deutschland haben zum anderen aber auch, dass es sich hierbei nicht um Banken handelt. Das ist zum Beispiel bei Auxmoney der Fall. Diese Zinseinkünfte sind unbedingt bei der Steuererklärung anzugeben. Sollte das nicht geschehen, liegt Steuerhinterziehung vor.