
In den letzten Jahren erfreuen sich P2P-Kredite einer immer größeren Beliebtheit. Dies liegt nicht nur daran, dass die Anlage einfach und verständlich ist, sondern auch da man hohe Renditen erzielen kann. Genau so einfach, wie das System der P2P-Kredite ist, ist auch die Besteuerung.
Die Besteuerung von P2P-Krediten!
Die Erträge aus der Vergabe von P2P-Krediten (Private to Private) sind den Überschusseinkünften zuzuordnen. Genauer gesagt, handelt es sich dabei um die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Diese unterliegen, wie auch Aktien und ETF, der Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer).
Was ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig bei P2P-Krediten sind die Erträge, in diesem Fall die Zinsen. Je nach Plattform gibt es unterschiedliche Arten von Zinsen und deren Bezeichnung. Das Problem in manchen Fällen ist auch, dass diese Begriffe auf Englisch sind. Zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören grundsätzlich Zinsen, Verzugszinsen, Strafzinsen, Rückkaufzinsen, Säumnisgebühren und Vorfälligkeitszinsen. Nicht Teil der Einnahmen sind die Tilgungen des Schuldners. Hierbei handelt es sich lediglich um die Rückzahlung des Kapitals.
Steuerlicher Grundsatz: Die Tilgungsleistung eines Darlehens egal, ob P2P oder Bank stellen in keinem Fall Einnahmen oder Ausgaben dar.
Müssen die Einkünfte erklärt werden?
JA! Die Einkünfte aus P2P-Krediten müssen erklärt werden. Es spielt keine Rolle, ob es sich um 0,10 € oder 1.000 € handelt. Des Weiteren spielt es keine Rolle, ob am Ende Steuer anfällt oder nicht. Das liegt daran, dass die Einkünfte bisher nicht der Kapitalertragsteuer unterworfen wurden bzw. diese ist bisher nicht einbehalten worden. Aus diesem Grund müssen diese bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden, eine Ausnahme gibt es nicht.
Im Gegensatz zu Banken und Körperschaften sind die Anbieter von P2P-Krediten nicht berechtigt Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.
Werbungskosten
Bei P2P-Krediten gilt dasselbe, wie bei anderen Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte sind erst ab überschreiten des Sparerpauschbetrags steuerpflichtig. Das heißt erst ab 801 € fallen Steuern in Höhe von 25 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag an (evtl. Kirchensteuer 8 oder 9 %). Alles darunter unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer. Auch wenn der Freibetrag nicht überschritten wird, müssen die Einkünfte erklärt werden.
Entgegen der landläufigen Meinung können die Ausgaben oder auch die Verluste nicht abgezogen werden. Der Sparerpauschbetrag gilt pauschal ohne Ausnahme. Das heißt, sollten Verluste aus den P2P-Krediten erzielt werden dürfen diese nicht verrechnet bzw. als Ausgaben abgezogen werden. Des Weiteren ist es in Deutschland nicht möglich ausgefallene Kredite steuerlich geltend zu machen. Diese sind laut Gesetzgeber durch den Sparerpauschbetrag abgedeckt. Einzige Möglichkeit wäre die Anlage über eine Holding oder über ein Einzelunternehmen.
Wo eintragen?
Die Zinsen aus der Investitionen in P2P-Kredite sind in der Anlage KAP (Zeile 14 oder 15) einzutragen. Eingetragen werden die Brutto Einnahmen ohne Abzüge. Es ist zu beachten, dass die Aufstellung der jeweiligen P2P-Plattform voneinander abweichen können. Wichtig ist jedoch, dass alle Arten von Zinsen ohne die Tilgung eingetragen werden.